Rückgabepflicht

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Beim Leasing handelt es sich um einen Nutzungsüberlassungsvertrag. Das bedeutet, dass der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt für einen vorab definierten und vertraglich festgelegten Zeitraum zur Nutzung überlässt. Nach Beendigung des Leasing-Vertrages hat der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt an den Leasing-Geber zurückzugeben. Der Leasing-Geber ist nach wie vor juristischer Eigentümer des Leasing-Objektes. Kommt der Leasing-Nehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasing-Gesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasing-Raten sowie ggf. auch zusätzlich Schadensersatz verlangen.

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